Informationen aus dem Ortsbauamt
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Vaihinger Straße (West) – 1. Teiländerung“
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB – öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB –
Der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn hat am 31.05.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Vaihinger Straße (West) – 1. Teiländerung“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zusammen mit einer Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren einzuleiten.
Das Verfahren erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem nachfolgenden Abgrenzungsplan und ist auf die Flurstücke 517/4, 518, 519/1 und 520/2 begrenzt:

Ziele und Zwecke der Planung
Die bisher im Plangebiet bestehende Bebauung wurde bereits komplett zurückgebaut, sodass das Plangebiet derzeit brachliegt. Gemäß ihrer kommunalen Verpflichtung Wohnraum der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen, sollen in dem Areal mehrere Wohngebäude unterschiedlicher Bautypologie hergestellt werden. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Vaihinger Straße (West)“ von 1972 lässt die geplante bauliche Nutzung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubare Grundstücksfläche nicht zu. Dementsprechend wird das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren durchgeführt und damit die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Grundlagen für die städtebauliche Entwicklung gelegt.
Öffentliche Auslegung
In der öffentlichen Sitzung am 14.12.2022 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Vaihinger Straße (West) – 1. Teiländerung“ vom 14.12.2022 gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der Bebauungsplanentwurf vom 14.12.2022 sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften vom 14.12.2022 jeweils mit Begründung vom 14.12.2022 und den Anlagen sowie die umweltbezogenen Stellungnahmen liegen, wie der Inhalt dieser Bekanntmachung, in der Zeit von Donnerstag, 19.01.2023 bis einschließlich Freitag, 03.03.2023 im Foyer des Rathauses der Gemeinde Steinenbronn, Stuttgarter Straße 5 in 71144 Steinenbronn, während den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Die üblichen Öffnungszeiten sind: Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr; Mittwoch geschlossen; Dienstag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen unter anderem schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder elektronisch beim beauftragten Planungsbüro Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH unter der E-Mail-Adresse j.amiguet@baldaufarchitekten.de, 0711 9678729 oder direkt bei der Gemeinde abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und §4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben.
Folgende vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden ausgelegt:
Von der Gemeinde eingeholte Stellungnahmen:
- Artenschutzrechtliche Einschätzung und Beurteilung, Martin Salcher, Ammerbuch, 30.08.2021.
- Artenschutzrechtliche Prüfung (Fledermäuse) zum Gebäudeabriss, Batmedia Ingrid Kaipf, Tübingen, 31.01.2021.
- Dokumentation Altlastensanierung, PGG Projektierungsgesellschaft für Geotechnik und Grundbau GmbH, Filderstadt-Bernhausen, 23.05.2022.
- Verkehrsabschätzung und Einschätzung zur Verkehrsverteilung für die geplante Wohnbebauung an der Vaihinger Straße in Steinenbronn, tögelplan, Möglingen, 29.06.2022.
- Betrachtung der Umweltbelange, König + Partner PartmbB, Altbach, 06.07.2022.
- Schalltechnische Bewertung der vorhabenbedingt prognostizierten Kfz-Verkehre auf öffentlichen Verkehrsflächen, Ingenieurbüro für Technischen Umweltschutz Dr.-Ing. Frank Dröscher, Tübingen, 07.07.2022.
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangene umweltbezogene Stellungnahmen:
- Landratsamt Böblingen, Stellungnahme vom 02.11.2022
- Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, 17.10.2022
- Öffentlichkeit Ö1, 24.10.2022
- Öffentlichkeit Ö2, 18.10.2022
- Öffentlichkeit Ö3, 23.10.2022
- Öffentlichkeit Ö4, 22.10.2022
- Öffentlichkeit Ö5, 18.10.2022
- Öffentlichkeit Ö6, 18.10.2022
Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid 19) sind zurzeit folgende Hygieneregeln zu beachten:
Desinfizieren Sie bitte Ihre Hände am Eingang des Rathauses am Desinfektionsmittelspender Das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung ist empfohlen. Bitte achten Sie darauf, dass zwischen den Personen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
Steinenbronn, 12.01.2023
gez. Bürgermeister Ronny Habakuk
Öffentliche Bekanntmachung
Start der Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan „Seestraße/Schäfleswiese“
Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Seestraße/Schäfleswiese“
I. Beschlussgrundlage
Der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn hat in seiner öffentlichen Sitzung am 31.05.2022 den Entwurf des Bebauungsplans mit planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO für das Plangebiet „Seestraße/Schäfleswiese“ gebilligt und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. II. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich über den in der folgenden Abbildung dargestellten Bereich:
Es gilt der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 26.04.2022 mit zugehöriger Begründung sowie mit Satzung über örtliche Bauvorschriften vom 26.04.2022.
III. Ziele und Zwecke der Planungsabsichten
Das Plangebiet des Bebauungsplanverfahrens „Seestraße/Schäfleswiese“ befindet sich in der Ortsmitte von Steinenbronn. Das Plangebiet „Seestraße/Schäfleswiese“ umfasst ca. 13,7 ha. Die wesentlichen städtebaulichen Zielsetzungen für dieses Gebiet sind:Die Nachnutzung einer innerörtlichen teilweise noch bebauten Fläche wird geplant. In Steinenbronn soll eine Nutzung im Rahmen des Gemeinbedarfs entstehen. Gleichwohl sollen für die im Planbereich liegenden bestehenden Gebäude Erweiterungsmöglichkeiten im Sinne der Innenentwicklung vor Außenentwicklung geschaffen werden.
Zur Umsetzung dieses städtebaulichen Konzeptes ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
IV. Beteiligung der Öffentlichkeit – Organisatorische Hinweise
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist für dieses Bebauungsplanverfahren eine Offenlage der Unterlagen angeordnet. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit zugehöriger Begründung sowie des Entwurfs der Satzung über örtliche Bauvorschriften erfolgt in der Zeit vom
Montag, den 13.06.2022 bis Freitag, den 29.07.2022– je einschließlich –
während der üblichen Dienststunden der allgemeinen Verwaltung im Foyer des Rathauses der Gemeinde Steinenbronn, Stuttgarter Straße 5 in 71144 Steinenbronn. Hier werden auch Auskünfte erteilt. Der Entwurf des Bebauungsplans mit zugehöriger Begründung sowie der Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften sind auch unter der Rubrik „Verwaltung & Info – Bürgerservice – Bauleitplanung der Gemeinde – Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren“ einzusehen.
V. Verfahrensrechtliche Hinweise
Während der Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit (hierzu zählen auch Kinder und Jugendliche) Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Zulässig sind auch Stellungnahmen per E-Mail unter der E-Mailadresse info@steinenbronn.de.Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Darüber hinaus ist ein späterer Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Bebauungsplan (Durchführung eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens) unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die zur öffentlichen Auslegung fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden von der Gemeinde nach Abschluss der öffentlichen Auslegung geprüft und anschließend das Ergebnis mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Steinenbronn die Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid 19) sind zurzeit folgende Hygieneregeln zu beachten:
Desinfizieren Sie bitte Ihre Hände am Eingang des Rathauses am Desinfektionsmittelspender. Das Tragen einer medizinische Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen. Bitte achten Sie darauf, dass zwischen den Personen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung des Plans besteht zu folgenden Dienstzeiten:
Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Dienstag von 15:00 bis 18:00 Uhr.
Steinenbronn, 01.06.2022
gez.
Ronny Habakuk
Bürgermeister
Offenland-Biotopkartierung
Der Schutz und Erhalt von Natur und Landschaft ist ein wichtiges Anliegen des Landes Baden-Württemberg. Damit auch nachfolgende Generationen unsere Natur- und Kulturlandschaft noch bewundern können, ist es wichtig, den aktuellen Zustand der besonders wertvollen gesetzlich geschützten Biotope und FFH-Lebensraumtypen als bedeutenden Teil der Landschaft zu kennen. Dazu wird die Offenland-Biotopkartierung durchgeführt.
In unserer Gemeinde werden 2022 Kartierungen der Vegetation im Rahmen der landesweiten Offenland-Biotopkartierung durchgeführt. Die Geländeerhebungen werden im Zeitraum April bis November 2022 stattfinden und zwar im gesamten Gemeindegebiet außerhalb des geschlossenen Siedlungsbereiches, des Waldes und von Verkehrsflächen.
Auf wenigen Stichprobenflächen in unserer Gemeinde finden weitere Kartierungen statt (Tiere, Pflanzen und Lebensräume).
Eine Zuordnung von Ergebnissen zu Grundstückseigentümer:innen oder Bewirtschafter:innen findet bei der Erfassung und Auswertung der Kartierungen nicht statt. Es werden auch keine dauerhaften Markierungen auf der Fläche vorgenommen. Die Untersuchungen erfolgen im Auftrag der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.
Im Rahmen dieser Erhebungen ist es den Kartierenden als Beauftragten der LUBW grundsätzlich erlaubt, Grundstücke ohne vorherige Anmeldung zu betreten (§ 52 Naturschutzgesetz).
Die Kartierenden sind in der Regel alleine im Gelände unterwegs, der gebotene Mindestabstand wird eingehalten, so dass bei der Kartierung die derzeit geltenden Vorgaben zur Kontaktbeschränkung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus COVID-19 eingehalten werden.
Zu Beginn der Kartierungen Anfang Mai sind Informationsveranstaltungen im Gelände vorgesehen, bei denen interessierte Bürgerinnen und Bürger einen Einblick in die Offenland-Biotopkartierung gewinnen.
Die Veranstaltung wird am 11.05.2022 stattfinden.
Im Landkreis Böblingen werden an diesem Tag 2 Termine angeboten:
1. Termin: um 13:00 Uhr in Hildrizhausen
2. Termin: um 16:30 Uhr in Schafhausen, Weil der Stadt
Bei den Terminen wird kurz vorgestellt, warum kartiert wird, was kartiert wird, wer kartiert und man wird anschließend auf Ihre Fragen eingehen. Wenn alle Fragen geklärt sind, werden die Kartierenden in Kleingruppen zeigen, wie sie im Gelände kartieren und worauf zu achten ist und sicherlich auch für weitere Fragen zur Verfügung stehen.
Bei dieser Veranstaltung ist auf folgendes Hygienekonzept zu achten:
- Einhaltung des generellen Abstandsgebots von 1,5 m.
- Einhaltung von allgemeinen Hygienemaßnahmen.
- Bei einem Verdachtsfall oder wenn eine Person bereits Corona infiziert ist, darf diese Person nicht an der Veranstaltung teilnehmen.
- Um bei eventuellen Infektionen die teilnehmenden Personen informieren zu können, wird eine Teilnehmerliste geführt.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung unter Offenlandbiotopkartierung@lubw.bwl.de oder rufen die Mitarbeiter:innen der LUBW unter folgenden Telefonnummern direkt an: 0721/5600-1629, -1452 oder -1259.
Nach Abschluss der Erhebungen werden die Daten der Öffentlichkeit über den Daten- und Kartendienst der LUBW (https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/) kostenlos zur Verfügung gestellt. Sobald die Daten abrufbar sind, erfolgt eine gesonderte Mitteilung an unsere Gemeinde.
Weitere Informationen zur Offenland-Biotopkartierung finden Sie im Internet unter:
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/offenland-biotopkartierung
Sanierung der Sonnenhalde
Ergebnis der Georadaruntersuchung in der Schafgartenstraße vom 25.01.2022
Ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung „Sanierung Sonnenhalde“ ist abgeschlossen.
Wie Ihnen bereits bekannt ist, fand am 04.11.2021 die Georadaruntersuchung in der Sonnenhalde statt. Die Georadaruntersuchung hat ergeben, dass der Stollen / Bunker höchstwahrscheinlich oberhalb der Hauses Sonnenhalde 5 vorhanden ist.
Am 25.01.2022 fand eine weitere Georadaruntersuchung, dieses Mal in der Schafgartenstraße, statt. Die Ergebnisse legen nahe, dass ein Stollen / Bunker oberhalb des Hauses Nummer 35 vorhanden ist.
Abschluss der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme "Ortsmitte II"
Das Sanierungsgebiet "Ortsmitte II" wurde im Jahr 2005 in das Landessanierungsprogramm (LSP) des Landes Baden-Württemberg aufgenommen. Der Bewilligungszeitraum endet zum 31.12.2021.
Der Gemeinderat hat am 14.12.2021 die vorläufige Sanierungsabrechnung zur Kenntnis genommen.
Zum Abschluss der Sanierungsmaßnahme wurde auch eine Dokumentation zur städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme "Ortsmitte II" 2005 - 2021 erstellt.
In diese Dokumentation kann hier eingesehen werden (bitte hier klicken). (9,996 MiB)
Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Seestraße/Schäfleswiese" im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) i. V. m. § 13a BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.06.2021 beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Seestraße/Schäfleswiese“ auf der Grundlage des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchzuführen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, die Erstellung eines Umweltberichtes und die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird gemäß § 13a Abs. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet. Ebenso wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung im Sinne von § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der förmlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich äußern. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem nachfolgenden Abgrenzungs-plan und ist auf die Flurstücke 194 (Teilbereich Seestraße), 352/1, 350/2, 350, 150/7, 150/8, 150/6, 150/54, 150/46, 150/54, 150/53, 150/5, 150/52, 150/4, 150/3, 150, 155/1, 155/3, 155/2, 155/4, 155/5, 155/6, 155/7, 156, 158, 158/1, 161, 165, 164/2, 160/2, 735/5 (Teilbereich) begrenzt; ; es gilt der Planbereich des Abgrenzungsplanes:
Ziel und Zweck der Planung:
Ziel und Zweck der Planung ist die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderliche Ausweisung von neuen überbaubaren Flächen zur Wohnnutzung und die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich unter Berücksichtigung einer Innenverdichtung. Um den vorhandenen Wohnbedarf in Steinenbronn zu decken, sind im Zuge der Innenentwicklung vor Außenentwicklung unbebaute Grundstücke zu bebauen und minder genutzte Grundstücke nach zu verdichten.
Ronny Habakuk
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Seestraße/Tübinger Straße" im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) i.V.m. § 13a BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.06.2021 beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Seestraße/Tübinger Straße“ auf der Grundlage des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchzuführen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, die Erstellung eines Umweltberichtes und die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird gemäß § 13a Abs. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet. Ebenso wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung im Sinne von § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der förmlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich äußern. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem nachfolgenden Abgrenzungs-plan und ist auf die Flurstücke 254/77 (Teilbereich), 254/78, 162, 160, 735/5 (Teilbereich), 170/3, 170/4, 174/2, 185/3, 185/1, 185/2, 189/1, 189, 170, 150/21 (Teilbereich, 164/3, 160, 162, 194 (Teilbereich Seestraße) begrenzt; es gilt der Planbereich des Abgrenzungsplanes:
Ziel und Zweck der Planung:
Ziel und Zweck der Planung ist die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderliche Ausweisung notwendiger Gemeinbedarfsflächen und Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich unter Berücksichtigung einer Innenverdichtung.
Ronny Habakuk
Bürgermeister
Berücksichtigung von Artenschutzbelangen in baurechtlichen Verfahren
Die gesetzlichen Vorgaben des Artenschutzes nach § 39 und § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zwingend (auch bei Gehölzfällungen, Gehölzrodungen oder bei Abriss und Sanierung) zu beachten.
Es ist unter anderem verboten,
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (zum Beispiel Käfer in Altbäumen; Vogelgelege)
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (zum Beispiel Mauersegler, Schwalben)
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (zum Beispiel Baumhöhlen, Schwalbennester, Dachstühle für Vögel und Fledermäuse)
Zur rechtlichen Absicherung wenden Sie sich an eine fachlich qualifizierte Person (einen Biologen oder einen ökologischen Gutachter) und an die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Böblingen unter der Mailadresse landwirtschaft-naturschutz@lrabb.de.
Weitere Informationen können hier entnommen werden:
- Flyer des Landratsamtes Böblingen: ARTENSCHUTZ BEI BAUMAßNAHMEN (1,727 MiB)
- Handlungsleitfaden des Wirtschaftsministeriums für die am Planen und Bauen Beteiligten: ARTENSCHUTZ IN DER BAULEITPLANUNG UND BEI BAUVORHABEN