CORONA-VIRUS
Aktuelle Hinweise zum CORONA-VIRUS
31.01.2023: Ende der Maskenpflicht im Nahverkehr und für Personal in Arztpraxen
Mit einer Änderung der Corona-Verordnung entfällt in Baden-Württemberg ab dem 31. Januar 2023 die Maskenpflicht unter anderem im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe sowie für Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen.
Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 7. April 2023.
Zum Nachlesen:
·Ende der Maskenpflicht im Nahverkehr und für Personal in Arztpraxen
·Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
16.11.2022: Corona-Regeln für Herbst und Winter
Am 1. Oktober ist das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Demnach gilt bis Ostern 2023 eine bundesweite Maskenpflicht in Fernzügen, Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen (Jugendliche und Erwachsene müssen eine FFP2-Maske, Kinder von 6 bis 13 Jahren können auch eine einfache medizinische Maske tragen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht befreit).
In Kliniken und Pflegeheimen müssen Besucher einen zertifizierten Schnelltest vorlegen, Beschäftigte müssen sich mindestens dreimal pro Woche testen lassen.
Absonderung - Wer positiv auf Corona getestet ist:
Baden-Württemberg setzt auf die Eigenverantwortung der Menschen: Wer krank ist, bleibt zuhause; wer positiv auf Corona getestet ist und keine Symptome hat, der muss sich nicht zwangsläufig absondern. In Innenräumen ist jedoch eine Maske zu tragen oder auch anderweitig, wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann. Das Betreten von Kliniken und Heimen sowie anderen Einrichtungen ist untersagt.
Wer positiv getestet und krank ist (also zuhause bleibt) und eine Bescheinigung für den Arbeitgeber braucht, für den genügt als Nachweis der PCR- oder Schnelltest einer Teststelle. Bescheinigungen vom Rathaus sind nicht mehr erforderlich, das Gesundheitsamt stellt keine Bescheinigungen aus.
Zum Nachlesen:
·Corona Verordnung Absonderung, Baden-Württemberg
·Fragen und Antworten zu Quarantäne und Isolation
03.05.2022: Quarantäne- und Isolationsregeln in Baden-Württemberg werden angepasst
Isolation nach positivem Corona-Test nur noch fünf Tage, wenn 48 Stunden keine Symptome bestehen
Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige
Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die neuen Absonderungs-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vorgestellt hat, ändert auch Baden-Württemberg die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung tritt am Dienstag, 03. Mai 2022 Mai in Kraft.
Künftig beträgt die Isolation für Personen, die positiv auf Corona getestet wurden, im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt vollständig.
Zum Weiterlesen: In die vollständige Pressemitteilung kann hier eingesehen werden. (43,8 KiB)
Corona-Regeln ab 19. März 2022
Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt. Ebenso entfallen die Beschränkungen bei privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen. Es entfallen außerdem die Kapazitätsbeschränkungen und Personenobergrenzen bei öffentlichen Veranstaltungen.
Die ab dem 19. März 2022 geltenden Corona-Regeln finden Sie hier hinterlegt. (590,6 KiB)
Corona-Regeln ab 09. Februar 2022
In Baden-Württemberg richten sich die Corona-Maßnahmen nach einem vierstufigen System, das sich an den Hospitalisierungen orientiert.
Die ab dem 09. Februar 2022 geltenden Corona-Regeln finden Sie hier hinterlegt. (839,4 KiB)
Corona-Regeln ab 28. Januar 2022
In Baden-Württemberg richten sich die Corona-Maßnahmen nach einem vierstufigen System, das sich an den Hospitalisierungen orientiert.
Die ab dem 28. Januar 2022 geltenden Corona-Regeln finden Sie hier hinterlegt. (849,4 KiB)
19.01.2022: Was ist im Falle eines positiven Testergebnisses zu tun?
Mein SCHNELLTEST ist positiv - Was muss ich jetzt tun?: Zum Weiterlesen bitte hier klicken (313,9 KiB).
Mein PCR-TEST ist positiv - Was muss ich jetzt tun?: Zum Weiterlesen bitte hier klicken. (303,7 KiB)
Corona-Regeln ab 12. Januar 2022
In Baden-Württemberg richten sich die Corona-Maßnahmen nach einem vierstufigen System, das sich an den Hospitalisierungen orientiert.
Aufgrund der stark ansteigenden Omikron-Welle und dem damit zu erwartenden erneuten Anstieg der Hospitalisierungen gelten die Regelungen der Alarmstufe II vorerst unabhängig von den Schwellenwerten bis zum 01. Februar 2022 weiter.
Die ab dem 12. Januar 2022 geltenden Corona-Regeln finden Sie hier hinterlegt. (838,4 KiB)
Corona-Regeln ab 20. Dezember 2021
In Baden-Württemberg richten sich die Corona-Maßnahmen nach einem vierstufigen System, das sich an den Hospitalisierungen orientiert.
Die Corona-Regeln, die ab dem 20. Dezember 2021 gelten, können hier abgerufen werden. (814,2 KiB)
Corona-Regeln ab 04. Dezember 2021
In Baden-Württemberg richten sich die Corona-Maßnahmen nach einem vierstufigen System, das sich an den Hospitalisierungen orientiert:
Die Corona-Regeln, die ab dem 04. Dezember 2021 gelten, können hier abgerufen werden. (798,6 KiB)
Corona-Regeln ab 28. Oktober 2021
Das dreistufige Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe gilt weiterhin. Neu ist das 2G-Optionsmodell.
Zum Weiterlesen: Informationen finden Sie hier hinterlegt. (431,1 KiB)
Corona-Regeln ab 15. Oktober 2021
Das dreistufige Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstrufe gilt weiterhin.
Neu ist das 2G-Optionsmodell. Alle wichtigen Details und Informationen können hier abgerufen werden. (382,3 KiB)
16.09.2021: Dreistufiges Warnsystem ab 16. September 2021
Das dreistufiges Warnsystem ab 16. September 2021 finden Sie hier hinterlegt. (369 KiB)
26.07.2021: Coronamaßnahmen in vier Inzidenzstufen
Ab 26. Juli 2021 werden die vier Inzidenzstufen mit kleinen Anpassungen fortgeführt. Die Anpassungen sind mit einem + gekennzeichnet.
Lockerungen treten nach 5 Tagen in der niedrigeren Indzidenzstufe in Kraft, Verschärfungen nach 5 Tagen in der nächsthöheren Inzidzenzstufe.
Für Informationen zu den vier Inzidenzstufen sowie zu den mit + gekennzeichneten Anpassungen bitte hier klicken. (415,7 KiB)
28.06.2021: Lockerungen mit vier Inzidenzstufen
Ab 28. Juni 2021 treten weitere Lockerungen in Kraft. Lockerungen treten nach 5 Tagen in der niedrigeren Inzidenzstufe in Kraft, Verschärfungen nach 5 Tagen in der nächsthöheren Inzidenzstufe.
Alle weiteren Informationen zu den Lockerungen mit vier Inzidenzstufen können hier entnommen werden. (405 KiB)
07.06.2021: Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 07. Juni 2021
Den Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 07. Juni 2021 finden Sie hier hinterlegt. (7,895 MiB)
27.05.2021: Der Landkreis kommt in die 2. Stufe des Öffnungskonzepts des Landes
Pressemitteilung des Landratsamtes Böblingen: 14 Tage nach Stufe 1 greifen ab 1. Juni die nächsten Lockerungen – zudem ist man bereits unter der 50er-Marke
Landrat Bernhard: „Lockerungen ab nächster Woche in weiteren Bereichen sind erfreulich“ Der Landkreis Böblingen kann angesichts stetig sinkender Zahlen die zweite Stufe des Öffnungskonzepts beschreiten. Parallel rückt das Unterschreiten der nächsten Marke von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen in greifbare Nähe.
Das Stufenkonzept des Landes sieht vor, dass ein Land- oder Stadtkreis 14 Tage nach Öffnungsschritt 1, wenn die Inzidenz stetig weiter gesunken ist, in Stufe 2 kommt. Ausgehend vom 17. Mai, an dem man in Stufe 1 gekommen war, sind die 14 Tage im Landkreis Böblingen am 31. Mai vorbei.
„Wir freuen uns über die weiteren Lockerungen, die mit einer sinkenden Inzidenz möglich werden“, erklärt Landrat Roland Bernhard. „Warum unsere Zahlen so gut sind, darüber lässt sich letztlich nur spekulieren; aber wir sind stolz auf unser hervorragendes Testkonzept und das gute Netz an Teststellen.“ Am Montag, 31. Mai, wird festgestellt, dass die neuerliche Frist verstrichen ist, ab Dienstag, 1. Juni, treten die neuen Regelungen in Kraft. In Stufe 2 sind zusätzliche Öffnungen mit Test- und Hygienekonzept möglich (mit tagesaktuellem Coronatest und Hygienemaßnahmen sowie Kontaktdokumentation). Beispielsweise kann die Gastronomie nun von 6 bis 22 Uhr öffnen, (innen 1 Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand, und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln). Außerdem können Kulturveranstaltungen innen bis 100 Personen, außen bis 250 Personen stattfinden. Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen in Beherbergungsbetrieben für Übernachtungsgäste können öffnen (1 Person pro 20 m²), ansonsten Wellnessbereiche und Saunen innen und außen für Gruppen bis 10 Personen, Schwimmbäder innen und außen (1 Person pro 20 m²). Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen, -stätten und -studios (1 Person pro 20 2 m²) ist innen und außen erlaubt, Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports können mit bis zu 250 Zuschauern innen und außen stattfinden. Bei Veranstaltungen zur Religionsausübung ist Gemeindegesang zulässig. Zudem geht es parallel zum Stufenkonzept um die weitere wichtige Inzidenzmarke von 50. Diese ist im Landkreis Böblingen erstmals am Dienstag, 25. Mai, unterschritten worden. Damit die mit einer Inzidenz unter 50 verbundenen Lockerungen greifen, muss die Marke an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten sein. Zählt man den 25. Mai als ersten Tag, so wäre Samstag, 29. Mai, der fünfte Tag. Nach Bekanntmachung am Sonntag, 30. Mai, über die Website des Landkreises, könnten die weiteren Regelungen ab Montag, 31. Mai, gelten. Mit dieser Unterschreitung der 50 wäre dann verbunden: Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit 10 Person aus bis zu 3 Haushalten (Kinder bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt), der Einzelhandel kann ohne Testpflicht und mit geänderten Regelungen hinsichtlich der Fläche öffnen, Büchereien und Galerien können ohne Auflagen öffnen.
Auf der Corona-Informationsseite des Landkreises Böblingen, www.lrabb.de, Informationen zum Corona-Virus, ist die jeweils aktuelle Fassung der Corona-Verordnung des Landes verlinkt. Insbesondere finden sich die dargestellten Regelungen im Zusammenhang mit Stufenkonzept und Erreichen 50er-Marke in einem Merkblatt „Auf einen Blick“
26.05.2021: Regelungen der aktuellen Corona-Verordnung auf einen Blick
15.04.2021: Allgemeinverfügung zur Feststellung der Ausgangsbeschränkungen zum 17.04.2021.
Hier (175,9 KiB) können Sie Einsicht in die Allgemeinverfügung zur Feststellung der Ausgangsbeschränkungen zum 17.04.2021 nehmen.
04.03.2021: Stufenplan für weitere Öffnungen
Der Lockdown in Deutschland ist bis zum 28. März verlängert worden. Gleichzeitig tritt ein Stufenplan für Lockerungen in Kraft, der hier (1,002 MiB) abgerufen werden kann.
01.03.2021: Mein Test ist positiv - Was muss ich jetzt tun?
Liebe Bürgerin, lieber Bürger!
Sie haben sich einer Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Antigen-Schnelltest unterzogen und Ihr Test ist positiv ausgefallen.
Zum Weiterlesen: Hier (156,3 KiB) erfahren Sie im Folgenden, was Sie im Falle eines positiven Testergebnisses beachten müssen.
01.03.2021: Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg ab 01. März 2021
Die neuen Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg, die ab 01. März 2021 in Kraft getreten sind, können hier (1,433 MiB) abgerufen werden.
05.02.2021: Helferinnen und Helfer zur Unterstützung bei Schnelltestung in Pflegeeinrichtungen gesucht!
Der Zutritt zu Alten- und Pflegeheimen ist aktuell neben einer FFP2-Schutzmaske nur mit einem negativem Antigen-Schnelltest möglich. Für die Durchführung der Tests werden von vielen Einrichtungen vor Ort noch freiwillige Helferinnen und Helfer gesucht.
Neben Helferinnen und Helfern aus medizinischen, pflegerischen und sonstigen Heilberufen oder mit einer sozialen Ausbildung können sich auch Personen ohne medizinische Vorbildung melden. Es kommen Personen in Betracht, die gewissenhaft arbeiten, über gute Kommunikationsfähigkeiten verfügen und ein gutes Einfühlungsvermögen besitzen. Wünsche bzgl. Einsatzort oder Einrichtung werden – soweit möglich – berücksichtigt. Für Freiwillige ist ein Stundenlohn von ca. 20 Euro vorgesehen.
Wer bereit ist, die Pflegeeinrichtungen bei der Testung zu unterstützen, kann sich bei der Bundesagentur für Arbeit unter der gebührenfreien Hotline 0800 4 555532 jeweils montags bis freitags zwischen 8:00 und 18:00 Uhr melden.
Mehr Informationen unter:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/helferinnen-und-helfer-zur-unterstuetzung-bei-schnelltestung-in-pflegeeinrichtungen-gesucht/
28.01.2021: Informationen zur Corona-Impfung im Landkreis Böblingen
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
vor einigen Tagen haben Sie eine umfangreiche Information des Landes zur CoronaImpfung bekommen. Ergänzend möchte ich Sie heute noch auf Besonderheiten rund um die Impfung im Landkreis Böblingen aufmerksam machen. Grundsätzlich kann jeder, der impfberechtigt ist, überall einen Termin machen. In den Zentralen Impfzentren (ZIZ) und in allen Kreisimpfzentren im Land Baden-Württemberg. Eine Übersicht über alle Standorte und viele wertvolle Informationen rund um das Virus und die Impfung finden sich auf der Homepage des Landkreises, www.lrabb.de, Informationen zur Corona-Impfung.
Das Kreisimpfzentrum für unseren Landkreis ist in Sindelfingen in der Messehalle. Dort gibt es momentan noch keine Vor-Ort-Termine; voraussichtlich wird es Mitte bis Ende Februar losgehen. Aufgrund der geringen Impfstoffmenge ist heute schon sicher, dass es nur sehr wenige Termine pro Woche geben wird. Diese werden erst wenige Tage vorher frei geschaltet.
Bei der Terminvergabe ist es so, dass sich jeder selbst über die Tel.-Nr. 116 117 anmelden oder online unter www.impfterminservice.de seinen Termin buchen muss. Es werden immer gleich zwei Termine gemacht – für die Erst- und für die Zweitimpfung. Deshalb ist es aber leider nicht möglich, dass eine Gemeinde für ihre Bürger einen Sammeltermin macht. Auch eine Anmeldung als Paar ist eher schwierig und klappt am ehesten über das Telefon, weil man dort dann gleich sagen kann, dass man gern für zwei Personen Termine vereinbaren möchte. Über den Computer muss man immer neu in die Anmeldemaske und kann so nicht unbedingt zeitlich zusammenhängend buchen.
Wenn man dann einen Termin hat, stellt sich oft die Frage, wie man hinkommt. In jedem Fall lohnt es sich, bei der eigenen Krankenversicherung nachzufragen, ob die Fahrtkosten übernommen werden.
Zudem hat das DRK im Landkreis Böblingen seine Unterstützung angeboten – und zwar sowohl was die Terminvereinbarung angeht, als auch möglicherweise für einen Fahrdienst. Das DRK ist per Mail unter impfhilfe-team@drkbb.org erreichbar. Die Telefon-Hotline "Corona-Impfhilfe" mit der Rufnummer 07031 6904222 ist seit dem 25. Januar von Montag bis Freitag, jeweils von 9 bis 13 Uhr, geschaltet.
Grundsätzlich ist die Situation für uns alle aktuell noch sehr unbefriedigend. Der Impfstoff ist Mangelware und so ist auch der Impfstart etwas holprig. Die Termine werden zentral über das Land vergeben und weder Landkreis noch die Städte und Gemeinden haben Einfluss darauf. Sobald der Starttermin für das Kreisimpfzentrum in Sindelfingen feststeht, werden wir Sie über das Amtliche Mitteilungsblatt informieren.
Lassen Sie uns gemeinsam weiter durchhalten und noch etwas Geduld haben. Ich bin sicher, die Impfungen werden noch an Fahrt aufnehmen, wenn mehr und mehr Impfstoff zur Verfügung steht.
Achten Sie weiterhin auf sich!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Gemeindeverwaltung
25.01.2021: Kostenloser DRK-Service für Ältere ab 80 Jahren im Landkreis Böblingen: Unterstützung bei Terminfindung und Fahrdienst
Der DRK-Kreisverband Böblingen bietet ab 25. Januar 2021 einen neuen Service an, der speziell für ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger im Landkreis Böblingen, die 80 Jahre und älter sind, eingerichtet wurde: Die Telefon-Hotline "Corona-Impfhilfe". Die Hotline unter der Ruf-Nummer 0 70 31 / 69 04 222 ist montags bis freitags jeweils von 9.00 bis 13.00 Uhr geschaltet. Die Initiative, eine solche Hilfe zu starten, ging von Michael Steindorfner, dem Präsidenten des DRK-Kreisverbandes Böblingen aus, heißt es in einer Pressemitteilung des DRK-Kreisverbandes Böblingen.
Die "Corona-Impfhilfe" des Roten Kreuzes wird von Haupt- und Ehrenamtlichen des Kreisverbandes getragen und über Spenden sowie die DRK-Stiftung im Landkreis Böblingen finanziert. "Für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die 80 Jahre und älter sind und diesen Service nutzen, entstehen keinerlei Kosten", betont Michael Steindorfner. "Das Rote Kreuz im Landkreis Böblingen möchte mit dieser Aktion vielmehr einen Beitrag dazu leisten, daß möglichst viele Menschen, die 80 Jahre und älter sind und jetzt als Erste im regionalen Impfzentrum gegen Covid19 geimpft werden, an der kostenlosen Corona-Impfung teilnehmen können, falls sie dies wünschen. Uns sind zahlreiche Mitbürgerinnen und Mitbürger dieser Altersgruppe bekannt, die mit der telefonischen und/oder digitalen Anmeldung aus den unterschiedlichsten Gründen nicht zurecht kommen und verunsichert sind. Sei es, daß sie keine entsprechenden Geräte besitzen, mit der Handhabung nicht voll vertraut sind, keine Hilfe im Familien- oder Freundeskreis in Anspruch nehmen können, oder möglicherweise in einer langen Warteschleife hängen", erklärt Michael Steindorfner. Hier wolle der DRK-Kreisverband tätige Nächstenhilfe leisten. "Wir lassen Impfwillige in dieser Altersgruppe nicht allein und unterstützen sie kostenlos bei der Anmeldung zur Corona-Impfung und auf dem Weg zum regionalen Testzentrum im Rahmen unserer technischen und personellen Kapazitäten", unterstreicht Michael Steindorfner.
Wie es in der Pressemitteilung weiter heisst, kann der angesprochene Personenkreis nach der Kontaktaufnahme mit der DRK-Telefon-Hotline "Corona-Impfhilfe" unter verschiedenen Möglichkeiten wählen: Auf Wunsch übernehmen die DRK-Angehörigen nach den Regeln der Datenschutzbestimmungen die Terminfindung im regionalen Impfzentrum, oder machen unter strenger Beachtung der erforderlichen Hygiene- und Schutzregeln auch Hausbesuche, um von dort aus die Anmeldeformalitäten zu erledigen. Darüber hinaus steht auf Wunsch auch ein kostenloser DRK-Fahrdienst bereit, um älteren Menschen, die in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, oder eine Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln gerade in dieser Zeit scheuen und ansonsten keine Fahrtmöglichkeiten haben, die Teilnahme an beiden Impfterminen zu ermöglichen. Hin- und Rückfahrt selbstverständlich eingeschlossen. Dies alles, wie bereits erwähnt, im Rahmen der technischen und personellen Kapazitäten des DRK-Kreisverbandes Böblingen.
Präsident Steindorfner: "Kein Impfwilliger darf ausgeschlossen werden, weil er mit dem Anmeldesystem nicht zurecht kommt, oder keinerlei Fahrtmöglichkeiten zum regionalen Impfzentrum hat. Deshalb ist es für uns im Roten Kreuz des Kreises Böblingen eine Selbstverständlichkeit, diesen kostenlosen Service für die 80-jährigen und Älteren anzubieten. Die Worte unseres Gründers Henry Dunant ,helfen, ohne zu fragen wem´ sind für uns in dieser schweren Heimsuchung, die mit der Covid19-Pandemie über die Welt hereingebrochen ist, oberstes Gebot. Das Rote Kreuz im Landkreis Böblingen ist in dieser Hinsicht nicht nur leistungsbereit, sondern auch leistungsstark. Das haben wir während der gesamten Dauer dieser Pandemie bereits in vielfacher Hinsicht unter Beweis gestellt. Und daß dabei denen in erster Linie geholfen werden muss, die dazu aus den unterschiedlichsten Gründen nicht mehr in der Lage sind, bedarf keinerlei Diskussion. Das Rote Kreuz ist zur Stelle, wenn es gebraucht wird. Schnell, unbürokratisch, zielgerichtet und wirkungsvoll. Wir tun alles, was uns möglich ist. Darauf können sich die Menschen verlassen."
Der DRK-Kreisverband Böblingen hat für die "Corona-Impfhilfe" eine "Task-Force" unter Leitung von Geschäftsbereichsleiter Guido Wenzel und assistiert von Sonja Hein eingerichtet. Hier wird der gesamte DRK-Service koordiniert und hier laufen auch alle Fäden zusammen. Die "Task-Force" des DRK-Kreisverbandes ist per Mail unter impfhilfe-team@drkbb.org erreichbar. Die Telefon-Hotline "Corona-Impfhilfe" mit der Rufnummer 0 70 31 / 69 04 222 des DRK-Kreisverbandes Böblingen ist ab 25. Januar 2021 zu den angegebenen Zeiten geschaltet. Hier werden auch vorsorgliche Unterstützungswünsche für eine Anmeldung im Kreisimpfzentrum in der Messehalle Sindelfingen entgegen genommen. Zu welchem Zeitpunkt dieses seine Tätigkeit aufnimmt, steht im Moment noch nicht fest.
25.01.2021: Medizinische Maskenpflicht ab 25.01.2021
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
anbei finden Sie die aktuellen Maskenpflichtänderungen der Corona-Verordnung (CoronaVO) die ab dem 25.01.2021 bis vorerst auf Weiteres gilt.
Medizinische Maskenpflicht ab dem 25.01.2021:
Ab Montag dem 25.02.2021 sind in folgenden Bereichen des öffentlichen Lebens medizinische Masken zu tragen:
-bei der Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe, Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden. Das Tragen einer Maske ist für die Mitarbeiter/Innen des ÖPNV entbehrlich, soweit Sie sich in abgetrennten Bereichen aufhalten. Dies kann durch eine Plexiglasscheibe oder die Sperrung des Vordereinstiegs sichergestellt werden. Der ÖPNV fährt mit einigen Ausnahmen nach dem regulären Fahrplan. In vielen Verkehrsverbünden gilt solange kein Präsenzunterricht in den Schulen stattfindet das Ferienfahrplanangebot. Nächtliche Freizeitverkehre wurden im aktuellen Corona-Lockdown am Wochenende eingestellt.
-in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinische Heilberufe und der Heilpraktiker/Innen sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
-in Wartungs- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften, sowie auf Märkten und diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,
-in Arbeits- und Betriebsstätten sowie an Einsatzorten.
Hiervon ausgenommen, aus triftigen Gründen, sind:
-Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
-Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärtzliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
-in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei der Verrichtung der Tätigkeiten, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitiger Publikumsverkehr besteht,
-in Praxen, Einrichtungen und oben genannten Bereichen, wenn die Behandlung, Dienstleistung Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordert,
-bei dem Konsum von Lebensmitteln,
-wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,
-bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen.
Was gilt überhaupt als medizinische Maske?
Als medizinische Masken sind OP-Masken (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz zu verstehen, der die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt.
Verstöße gegen die medizinische Maskenpflicht
Bei Verstößen gegen die erweiterte Maskenpflicht wird in der ersten Woche vom 25. bis 31. Januar kein Bußgeld erhoben werden. Danach kann ein fehlender medizinischer Mund-Nasen-Schutz (also auch die Verwendung einer Alltagsmaske) mit einem Bußgeld von bis zu 250 Euro geahndet werden.
Ihre Gemeindeverwaltung
19.01.2021: CORONA-Hilfen der Gemeinde: Einkauf-Service und Hilfe bei (Online-)Terminvergabe für Covid-19-Impfungen
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
seit dem ersten Lock Down im März 2020 werden durchgängig hilfsbedürftige Menschen aus den Corona-Risikogruppen vom DRK mit ihrer Einkaufshilfe versorgt. Auch die Gemeinde Steinenbronn hat mit ihrem Einkauf-Service „Bürger helfen Bürgern“ immer wieder betroffene Haushalte unterstützt. Beide Hilfsangebote, sowohl vom DRK als auch von der Gemeinde Steinenbronn, bestehen nach wie vor.
Die Hotline des DRK Böblingen lautet Tel.: 07031/6904222
Mitbürgerinnen und Mitbürger (ab 60 Jahren), chronisch Kranke, Menschen mit Immunschwäche oder die sich in häuslicher Quarantäne befinden, können weiterhin auch die Gemeinde Steinenbronn für diesen besonderen Hilfebedarf kontaktieren, um unseren Einkauf-Service in Anspruch zu nehmen. Der Einkaufsservice soll allerdings die Verwandten- und Nachbarschaftshilfe nicht ersetzen, sondern dort ergänzen, wo es keine Angehörigen, Freunde oder Nachbarn gibt, die die Einkäufe übernehmen können.
NEU: Ab sofort bietet die Gemeinde auch Hilfe bei der (Online-)Terminvergabe für Covid-19-Impfungen an.
Aktuell ist die Anzahl der möglichen täglichen Impfungen von der knappen Verfügbarkeit des Impfstoffes abhängig, weshalb der Fokus auf Erst- und Zweitimpfung von Gruppen mit höchster Priorität, z.B. Personen über 80.
Der Start der Vergabe von Impfterminen für das Impfzentrum des Landkreis Böblingen im Messezentrum Sindelfingen soll voraussichtlich ab dem 22. Januar 2021 beginnen.
Um den Einkauf-Service oder die Unterstützung bei der Vergabe von Impfterminen in Anspruch zu nehmen, melden Sie sich bei:
Koordinationsstelle CORONA-Hilfen der Gemeinde Steinenbronn:
Alexander Emhardt - Sozialarbeiter
Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Telefon: 0177-2540135
Email: alexander.emhardt@steinenbronn.de
18.01.2021: Schwerpunktaktion zur Überprüfung der Absonderungspflicht (Corona-Quarantäne)
Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,
die präventive Überwachung der Einhaltung der Absonderungs- / Quarantänepflicht soll die Bevölkerung dahingehend sensibilisieren, Infektionsketten zu vermeiden und damit eine Verbreitung des Coronavirus zu reduzieren. Absonderung ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten.
Im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 kann eine Absonderung auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen; im Wesentlichen können zwei Zielgruppen unterschieden werden:
Personen, die sich nach der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung in Absonderung begeben müssen (CoronaVO Absonderung).
Reiserückkehrer, die der Absonderungspflicht auf Grundlage der Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaVO Einreise-Quarantäne und Testung).
Zur Überprüfung der Absonderungspflicht sind die Ortspolizeibehörden dazu angehalten, regelmäßig, sowohl durch telefonische Abklärung als auf durch Vor-Ort-Kontrollen, die betroffenen Personen zu kontrollieren.
Das Ordnungsamt der Gemeinde Steinenbronn führt in nächster Zeit verstärkt Schwerpunktaktionen zur Kontrolle der Absonderungspflicht durch. Wir bitten die Bevölkerung zu Ihrem eigenen Schutze und im Sinne einer solidarischen Gemeinschaft der Absonderungspflicht nach zu kommen.
Festgestellte Verstöße werden zur Anzeige gebracht und sind bußgeldbewehrt. Im Wiederholungsfall können Bußgelder von bis zu 25.000 € verhängt werden.
Ihre Gemeindeverwaltung
18.01.2021: Corona-Verordnung in der ab 18. Januar 2021 gültigen Fassung
Hier (366 KiB) finden Sie die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 in der ab 18. Januar 2021 gültigen Fassung hinterlegt.
13.01.2021: Lockdown in Baden-Württemberg ab 11. Januar 2021
Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten
Eine Übersicht der im Lockdown ab 11. Januar 2021 geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten finden Sie hier (175,7 KiB)hinterlegt.
11.01.2021: Übersicht zu den aktuell gültigen Corona-Regelungen in Baden-Württemberg
Übersicht zu den aktuell gültigen Corona-Regelungen in Baden-Württemberg hier (1,451 MiB).
08.01.2021: Umsetzung der Impfstrategie in Baden-Württemberg
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
zur Umsetzung der Impfstrategie in Baden-Württemberg möchten wir Ihnen einen Überblick geben.
Um den ganzen Bericht lesen zu können, klicken Sie bitte hier. (111,1 KiB)