Neuigkeiten & Öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Steinenbronn

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Gehölzarbeiten in der Sonnenhalde

Artikel vom 28.08.2024

Gehölzarbeiten in der Sonnenhalde

Bauvorhaben:
Verbindungsstraße in der Sonnenhalde, Gemarkung Steinenbronn, Gemeinde Steinenbronn

In der Sonnenhalde müssen im Rahmen von Artenschutzmaßnahmen, hier der Vergrämung von Zauneidechsen aus dem Baufeld, Gehölzarbeiten durchgeführt werden. Diese Gehölzarbeiten sehen ein „auf den Stock setzen von Feldheckenabschnitten“ vor. Bäume werden dagegen ausgespart bzw. nicht gefällt. 


Lage: Flurstück Nr. 635 (hier eine Teilfläche im Osten des Flurstückes).
Flächengröße: ca. 250 m² (Feldheckenabschnitt)

Begründung:
Innerhalb des geplanten Verlaufes des Reptilienzaunes, zur Freihaltung des Baufeldes, Vergrämung von Zauneidechsen (Lacerta agilis) aus diesem Baufeld, liegt der oben beschriebene, dichte und undurchlässige Feldheckenabschnitt vor. Temporär wurde im Frühjahr 2024 an dieser Stelle der Reptilienzaun am westlichen Rand, unterhalb des Feldheckenareales vorbeigeführt. 

Um die Vergrämung der Zauneidechse auch an dieser Stelle (Feldheckenareal) dieses Jahr 2024 noch erfolgreich aus dem Baufeld durchführen zu können, muss der Reptilienzaun Ende August 2024 weiter nach Osten versetzt werden, entlang des geplanten Verlaufes des Reptilienzaunes, knapp unterhalb der Sonnenhalde. 

Aus diesem Grund bedarf es gegen Ende August 2024 vorab der Fällung bzw. einem „auf den Stock setzen“ des relevanten Feldheckenabschnittes, damit der Reptilienzaun auch hier an seine geplante Stelle versetzt werden kann. Im Anschluss ist bis zum Ende der 1. Dekade im September 2024 eine funktionierende Vergrämung bzw. ein von Reptilien freies Baufeld durch Prüfgänge kontrollierbar.

Nochmaliger Hinweis: Es werden keine Gehölzegerodet, sondern ausschließlich relevante Feldheckenabschnitte gefällt bzw. „auf den Stock gesetzt“ (Höhe ca. 15 – 20 cm).

Bäume werden dabei ausdrücklich ausgespart!

Ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Böblingen auf Befreiung von den Verboten nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz wurde von der Gemeinde Steinenbronn gestellt.

Vorab wurden die relevanten Feldheckenabschnitte von der naturschutzfachlichen Baubegleitung nochmals auf etwaige Belegungsmerkmale artenschutzrechtlich relevanter Arten überprüft. Belegungen konnten ausgeschlossen werden. 

Die Befreiung für das Entfernen von Gehölzen erfolgte durch das Landratsamt, Fachbereich Landwirtschaft und Naturschutz mit Schreiben vom 26. August 2024 für den Zeitraum vom 26.08.2024 bis 30.09.2024.