Ordnungsamt: Gemeinde Steinenbronn

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Ordnungsamt

Das Ordnungsamt kümmert sich um die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde.

Hier werden beispielsweise Genehmigungen für Veranstaltungen erteilt, Regelungen im Bereich des Straßenverkehrs überwacht und Maßnahmen zur Einhaltung von öffentlichen Ordnungsvorschriften ergriffen.

Das Ordnungsamt ist auch Ansprechpartner für Fragen zum Gewerbe-, Gaststätten- und Marktrecht.

Sie erreichen das Ordnungsamt auch unter der allgemeinen E-Mailadresse.

Aktion "Wachsamer Nachbar": Winterzeit ist Einbruchszeit

Wilder Müll

Abfallsäcke, Kleidungsstücke, Sperrmüll, Elektrogeräte und andere unbrauchbaren Dinge – immer wieder kommt es im Landkreis Böblingen zu illegal entsorgten Abfällen am Straßenrand, an Feld- und Waldwegen, auf Wiesen und im Wald.

Wilder Müll lässt unser Ortsbild ungepflegt erscheinen und stört Bürgerinnen und Bürger, die ein idyllisches Umfeld genießen möchten oder Anwohner einer vom Müll verunstalteten Fläche sind. Wilder Müll schadet unserer Umgebung und stellt durch die Verschmutzung von Wiesen, Wäldern, Flüssen und Bächen eine Gefahr für Menschen und Tiere dar.

Die Gemeinde Steinenbronn weist daher eindringlich darauf hin: Wer Abfälle vorsätzlich oder fahrlässig illegal entsorgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer hohen Geldstrafe belangt werden. In besonders schweren Fällen können sogar mehrere Jahre Haft drohen. 

Das Gleiche gilt im Übrigen auch für privaten Hausmüll, der rechtswidrig in öffentlichen Abfallbehältern oder Papierkörben entsorgt wird. Durch die im Hausmüll zwangsläufig enthalten Speisereste können Schädlinge und unter anderem auch Ratten angelockt werden.

Um zukünftig wirksam gegen wilden Müll vorgehen zu können, hoffen wir auf die tatkräftige Mithilfe aufmerksamer Bürgerinnen und Bürger. Wer wilden Müll entdeckt und den Verursacher auf frischer Tat ertappt, kann das dem Ordnungsamt unter Telefonnummer: 07157 1291-22 oder unter der E-Mailadresse melden. Oder Sie wenden sich mit Ihren Hinweisen direkt an den Polizeiposten Waldenbuch (Telefonnummer: 07157 526990).

Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe.

Ihre Gemeindeverwaltung

Richtiges Verhalten von Hundehaltern

Vorbeugende Maßnahmen gegen Waschbären

Hinweise zur Räum-, Streu- und Reinigungspflicht

Immer spätestens dann, wenn der Winter vor der Tür steht, bekommen wir viele An­fragen zum Thema Winterdienst:

Wie häufig und zu welcher Tages- und Nachtzeit wird eigentlich Schnee geräumt? Wo wird Salz gestreut? Welche Pflichten habe ich als Anlieger? Diese und weitere Fragen erläutern wir Ihnen hier:

Immer spätestens dann, wenn der Winter vor der Tür steht, bekommen wir viele An­fragen zum Thema Winterdienst:

Wie häufig und zu welcher Tages- und Nachtzeit wird eigentlich Schnee geräumt? Wo wird Salz gestreut? Welche Pflichten habe ich als Anlieger?

Diese und weitere Fragen erläutern wir Ihnen gern mit diesem Informationsblatt (PDF-Datei).

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Ihre Gemeindeverwaltung

Checkliste der Räum- und Streupflichten

Heckenrückschnitt

Immer wieder müssen wir feststellen, dass Hecken, Bäume oder Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

Aus aktuellem Anlass bitten wir alle Grundstückseigentümer um Überprüfung ihrer Anpflanzungen gemäß dieses Informationsblattes (PDF-Datei).

Darüber hinaus finden Sie Hinweise und Wissenswertes im Informationsblatt "Baumfällungen und Heckenrückschnitt (PDF-Datei)".

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Ihre Gemeindeverwaltung

In Feld, Wald und Wiese gibt es Regeln

Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Tiere und Natur!

Die Frühlingssonne lockt die Menschen in Wald und Feld. Allein im Landkreis Böblingen wohnen rd. 396.000 Menschen. Durch die Lage im Verdichtungsraum Stuttgart erhöht sich insbesondere an den Wochenenden die Anzahl an Erholungssuchenden weiter. Umso wichtiger ist die Rücksichtnahme auf die Tiere im Wald und auf dem Feld. Sie sollten nicht unnötig gestört werden. 
 
Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten und sich an der Natur erfreuen, das ist im Landeswaldgesetz so verankert. Das heißt aber nicht, dass man im Wald alles tun und lassen kann. Viele Waldbesucher sind sich gar nicht bewusst, dass ihr Verhalten für Wildtiere und deren Lebensraum Wald problematisch sein kann.
 
Auch außerhalb des Waldes ist das Betreten der freien Landschaft geregelt. Landwirtschaftliche Flächen dürfen mit der beginnenden sogenannten Aufwuchszeit nicht mehr betreten werden. Wichtig und vielleicht nicht so bekannt ist, dass damit auch Wiesen gemeint sind. 
 
Während der sogenannten Brut- und Aufzuchtzeit zwischen März und Juli reagieren die Tiere deshalb besonders empfindlich auf Störungen, wie sie auch aus Freizeitaktivitäten entstehen. Beispielsweise Spaziergänger, Wanderer oder Radfahrer sind für Wildtiere berechenbar, da sie auf konstanten Störlinien unterwegs sind. Dagegen haben Aktivitäten abseits von Wegen für die Tiere ein größeres Störpotenzial. Deshalb: Wer beim Spaziergang auf den Wegen bleibt, vermeidet es, Wildtiere und bodenbrütende Vögel aufzuschrecken, und erspart ihnen eine Menge Stress. Es geht dabei sowohl um Felder und Wiesen als auch um den Wald. 
 
Insbesondere Hunde sollten im Zweifel an die Leine genommen werden. Jeder Hund hat von Natur aus einen mehr oder weniger ausgeprägten Jagdinstinkt, gegen den er sich schwer wehren kann. In Baden-Württemberg gibt es keine allgemeine Leinenpflicht. Jeder Hundeführer ist dafür verantwortlich, dass er auf seinen Hund jederzeit bestimmend einwirken kann. Wenn das nicht geht, müssen Hunde – aus Rücksicht auf wildlebende Tiere und andere Erholungssuchende – an die Leine genommen werden! Das ist jetzt besonders wichtig, da ab Mai die Rehe ihren Nachwuchs bekommen. Freilaufende Hunde sind für die Tiere und ihre Jungen eine große Gefahr. Rehkitze, die von ihren Müttern in den Wiesen abgelegt werden, sind für Hunde leichte Beute.
 
Was Radfahren und Reiten im Wald angeht, so ist dies nur auf Wegen über 2 Meter Breite gestattet. Wer mit dem Rad abseits unterwegs sein möchte, darf dies nur auf Strecken, die explizit als Mountainbiketrails ausgewiesen sind. Das Gesetz schützt damit nicht nur Wildtiere, Pflanzen und den Waldboden, sondern auch Fußgänger, die ebenfalls gern auf schmalen Wegen unterwegs sind.

Information zur Grünschnittentsorgung

Viele Gartenbesitzer kennen das Problem: Wohin mit dem Grünschnitt während der Gartensaison?

Problematisch ist dabei besonders, dass der Rasenschnitt mehrfach im Jahr und der Rückschnitt von Gehölzen zumeist in größeren Mengen anfällt. Die Gemeinde Steinenbronn möchte daher ihren Bürgerinnen und Bürgern die verschiedenen Entsorgungsalternativen vorstellen.

Hier (PDF-Datei) erhalten Sie Informationen über die verschiedenen Entsorgungsmöglichkeiten.

Entsorgung von Biomüll in den warmen Sommermonaten

Informationen zur Mittagsruhe / Lärmschutzverordnung

Häufiger Anlass für Lärmbeschwerden sind private Betätigungen, wie z.B. von Nachbarn als störend empfundene Haus- und Gartenarbeiten während der Mittagsstunden.

In diesem Informationsblatt (PDF-Datei) erfahren Sie mehr zum Thema Mittagsruhe und Lärmschutzverordnung.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Ihre Gemeindeverwaltung

Empfehlung zum Vorgehen bei nächtlichen Ruhestörungen

Kommt es zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr zu einer Störung der Nachtruhe im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, empfiehlt die Gemeindeverwaltung folgendes Vorgehen:

Wenn ein klärendes Gespräch, z. B. unter Nachbarn, keine Veränderung im Verhalten des Ruhestörers bewirkt, sollte die Polizei verständigt werden, um die Nachtruhe wieder herzustellen.

Betroffene Bürgerinnen und Bürger aus Steinenbronn können sich an den Polizeiposten Waldenbuch (Telefonnummer: 07157 52699-0) oder das Polizeirevier Böblingen (Telefonnummer: 07031 132500) wenden.    
 
Ihre Gemeindeverwaltung

Informationen zu Drohnenflügen

Am 7. April 2017 ist die neue Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (sog. Drohnen) in Kraft getreten.

Eine Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug, welches vom Boden durch einen Computer oder über eine Fernsteuerung betrieben und navigiert werden kann. Häufig sind Drohnen auch mit Kameras bestückt, um Luftaufnahmen zu fertigen.

Gemäß Kennzeichnungspflicht müssen Eigentümer eines Flugmodells oder einer Drohne mit einer Startmasse von mehr als 0,25 kg an sichtbarer Stelle Namen und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung am Fluggerät anbringen. 

Drohnen dürfen generell nur in Sichtweite geflogen werden und nur bis zu einer Flughöhe von 100 m. 

Für Drohnen über 2 kg Startgewicht müssen besondere Kenntnisse nachgewiesen werden. Ab 5 kg Startgewicht unterliegt der Aufstieg der Drohne der Erlaubnispflicht. 

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (PDF-Datei)

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Verschmutzung durch Erntearbeiten auf den Feldwegen

Der Kreisbauernverband Böblingen e.V. informiert:

Während der Erntezeit bitten wir alle Fußgänger und Radfahrer auf den Feldwegen um besondere Aufmerksamkeit, Rücksicht und auch um Verständnis für Behinderungen durch Erntearbeiten.

Jedermann darf die freie Landschaft zur Erholung betreten. Jedoch dürfen besonders während der Nutzzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen nur auf Wegen betreten werden.

Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

Bitte betreten Sie daher Felder nicht, sondern bleiben Sie auf den Wegen. Als Radfahrer nehmen Sie bitte Rücksicht auf Fußgänger und achten, auch im Sinne der eigenen Sicherheit, auf Verschmutzungen und Behinderungen.

Die Ausübung des Rechts auf Erholung erfolgt auf eigene Gefahr und begründet keine besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten, wie Landwirten.

Insbesondere während der Erntezeit lassen sich verschmutzte Fahrbahnen und Behinderungen auf Feldwegen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge und Erntemaschinen, beispielsweise beim Abfahren von bewirtschafteten Feldern nicht vermeiden.

Durch die Zweckbindung der Feldwege für die Landwirtschaft sind dies keine unüblichen Verschmutzungen und müssen nicht sofort entfernt werden. Daher können zeitweise die Wege verschmutzt sein, bitte haben Sie hierfür Verständnis und achten Sie auf mögliche Gefahrensituationen.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Rücksicht.