Flächennutzungsplan: Gemeinde Steinenbronn

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Flächennutzungsplan 2030

Öffentliche Bekanntmachung

Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/Steinenbronn "Flächennutzungsplan 2030" im Heilungsverfahren     

Das Landratsamt Böblingen hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Waldenbuch/Steinenbronn in öffentlicher Sitzung beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/Steinenbronn „Flächennutzungsplan 2030“ im ergänzendenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB mit Erlass vom 27.06.2024 aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 02.03.1998 genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans ist der Lageplan in der Fassung vom 11.04.2024 maßgebend.

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans „Flächennutzungsplan 2030“ wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung beim Bürgermeisteramt Waldenbuch (Bauamt, Neues Rathaus, Marktplatz 5, 71111 Waldenbuch, Erdgeschoss) und beim Ortsbauamt Steinenbronn (Zimmer 028 im Obergeschoss des Rathauses, Stuttgarter Straße 5, 71144 Steinenbronn) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Fortschreibung, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).

Die üblichen Dienststunden sind:

in Waldenbuch 
Montag07:30 bis 13:00 Uhr
Dienstag13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag15:30 bis 18:30 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 uhr
in Steinenbronn 
Montag bis Freitag08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Dienstag15:00 bis 18:00 Uhr

Weiterhin kann die Fortschreibung des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter www.waldenbuch.de und hier eingesehen werden:

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/Steinenbronn geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (oder von Verfahrens- oder Formvorschriften, die auf Grund der Gemeindeordnung erlassen wurden) beim Zustandekommen dieses Flächennutzungsplans wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieses Flächennutzungsplans gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/Steinenbronn geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Flächennutzungsplan als von Anfang an gültig zustande gekommen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung des Flächennutzungsplans nicht erfolgt bzw. fehlerhaft erfolgt ist oder die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind.

Steinenbronn, 16.09.2024

Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/Steinenbronn

gez. Ronny Habakuk

Stellvertretender Verbandsvorsitzender

Öffentliche Bekanntmachung 2019: Fortschreibung des Flächennutzungsplan 2030

Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/Steinenbronn "Flächennutzungsplan 2030"

Das Landratsamt Böblingen hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Waldenbuch/Steinenbronn in öffentlicher Sitzung beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/Steinenbronn „Flächennutzungsplan 2030“ mit Erlass vom 21.11.2019 aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 02.03.1998 genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans ist der Lageplan in der Fassung vom 27.06.2019 maßgebend.

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans „Flächennutzungsplan 2030“ wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung beim Bürgermeisteramt Waldenbuch (Bauamt, Neues Rathaus, Marktplatz 5, 71111 Waldenbuch, Erdgeschoss) und beim Bürgermeisteramt Steinenbronn (Vorzimmer des Bürgermeisters, Zimmer 103 im Obergeschoss des Rathauses, Stuttgarter Straße 5, 71144 Steinenbronn) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Fortschreibung, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).

Die üblichen Dienststunden sind:

in Waldenbuch:

  • Montag 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr
  • Dienstag 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Mittwoch 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Donnerstag 15:30 Uhr bis 18:30 Uhr
  • Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

in Steinenbronn:

  • Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Mittwoch geschlossen
  • Dienstag 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr

In die Fortschreibung des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung kann hier eingesehen werden:

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/ Steinenbronn geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (oder von Verfahrens- oder Formvorschriften, die auf Grund der Gemeindeordnung erlassen wurden) beim Zustandekommen dieses Flächennutzungsplans wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieses Flächennutzungsplans gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/ Steinenbronn geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Flächennutzungsplan als von Anfang an gültig zustande gekommen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung des Flächennutzungsplans nicht erfolgt bzw. fehlerhaft erfolgt ist oder die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind.

Waldenbuch, 09.12.2019
Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/ Steinenbronn

gez. Lutz
Verbandsvorsitzender