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Flächennutzungsplan 2030

Öffentliche Bekanntmachung

Berichtigung des „Flächennutzungsplans 2030“ des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/Steinenbronn auf Grundlage von § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB

Der Gemeinderat hat am 28.09.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, dass der Flächennutzungsplan 2030 des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/Steinenbronn gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplans „Seestraße/Tübinger Straße“ im Wege der Berichtigung angepasst wird.
Des Weiteren hat der Gemeinderat am 15.11.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, dass der Flächennutzungsplan 2030 des Gemeindeverwaltungsverbandes Waldenbuch/ Steinenbron gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch für den Bereich des Bebauungsplanes „Seestraße/Schäfleswiese“ im Wege der Berichtigung angepasst wird. 
In der Gemeinde Steinenbronn wurden die Bebauungspläne „Seestraße/Tübinger Straße“ und „Seestraße/Schäfleswiese“ als Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Der Bebauungsplan „Seestraße/Tübinger Straße“ ist am 07.10.2021 in Kraft getreten, der Bebauungsplan „Seestraße/Schäfleswiese“ ist am 24.11.2022 in Kraft getreten. 
Bebauungspläne der Innenentwicklung, die von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen, können im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf nicht beeinträchtigt werden. Dies beinhaltet auch die Voraussetzung, dass von den Grundzügen der Planung des Flächennutzungsplans, bezogen auf das jeweils gesamte Gemeindegebiet, nicht abgewichen werden darf. Der Flächennutzungsplan ist dann nach Rechtskraft des Bebauungsplans im Wege der Berichtigung anzupassen. Ein formelles Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren sieht der Gesetzgeber hierfür nicht vor. Der Bebauungsplan „Seestraße/Tübinger Straße“ hat folgende Berichtigung des Flächennutzungsplans 2030 zur Folge: „Umwandlung einer gemischten Baufläche in eine Gemeinbedarfsfläche“.  Der Bebauungsplan „Seestraße/Schäfleswiese“ hat folgende Berichtigung des Flächennutzungsplans 2030 zur Folge: „Umwandlung einer Wohnbaufläche in eine Gemeinbedarfsfläche“.


Ausschnitt aus dem bestehenden Flächennutzungsplan 2030:


Darstellung der Berichtigung des Flächennutzungsplanes (o. Maßstab):

Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung. Der berichtigte Flächennutzungsplan wird öffentlich bekannt gemacht und in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 5 BauGB zur Einsicht bereitgehalten.
Die Unterlagen der Berichtigung des Flächennutzungsplans 2030 können während der üblichen Dienststunden der allgemeinen Verwaltung im Rathaus der Gemeinde Steinenbronn, Stuttgarter Straße 5 in 71144 Steinenbronn eingesehen werden. 
Steinenbronn, den 10.05.2023

gez. Ronny Habakuk
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/Steinenbronn "Flächennutzungsplan 2030"

Das Landratsamt Böblingen hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Waldenbuch/Steinenbronn in öffentlicher Sitzung beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/Steinenbronn „Flächennutzungsplan 2030“ mit Erlass vom 21.11.2019 aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 02.03.1998 genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans ist der Lageplan in der Fassung vom 27.06.2019 maßgebend.

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans „Flächennutzungsplan 2030“ wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung beim Bürgermeisteramt Waldenbuch (Bauamt, Neues Rathaus, Marktplatz 5, 71111 Waldenbuch, Erdgeschoss) und beim Bürgermeisteramt Steinenbronn (Vorzimmer des Bürgermeisters, Zimmer 103 im Obergeschoss des Rathauses, Stuttgarter Straße 5, 71144 Steinenbronn) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Fortschreibung, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).

Die üblichen Dienststunden sind:

in Waldenbuch:
Montag                                 07.30 – 13.00 Uhr
Dienstag                              13.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch                              08.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag                         15.30 – 18.30 Uhr
Freitag                                 08.00 – 12.00 Uhr

in Steinenbronn:
Montag bis Freitag              08.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch                              geschlossen
Dienstag                              15.00 – 18.00 Uhr

In die Fortschreibung des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung kann hier eingesehen werden:

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/ Steinenbronn geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (oder von Verfahrens- oder Formvorschriften, die auf Grund der Gemeindeordnung erlassen wurden) beim Zustandekommen dieses Flächennutzungsplans wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieses Flächennutzungsplans gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/ Steinenbronn geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Flächennutzungsplan als von Anfang an gültig zustande gekommen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung des Flächennutzungsplans nicht erfolgt bzw. fehlerhaft erfolgt ist oder die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind.

Waldenbuch, 09.12.2019
Gemeindeverwaltungsverband Waldenbuch/ Steinenbronn

gez. Lutz
Verbandsvorsitzender